Altersvorsorge & Vermögensplanung

In unserem Beratungsansatz gibt es drei wesentliche Säulen:

  1. Ver­mö­gens­ab­sicherung
  2. Ver­mö­gen­saus­bau
  3. Vermögenserhalt

Ziele & Wünsche Ihrer individuellen Vermögensplanung

Zu Beginn besprechen wir mit Ihnen Ihre Aus­gangssi­t­u­a­tion und klären mit Ihnen die für Sie wichti­gen Fra­gen wenn es um Ihre Ver­mö­gen­s­pla­nung geht:

Altersvorsorge Viersen

In einem indi­vidu­ellen Gespräch wer­den wir ver­suchen, ihren Bedarf zu definieren und Lösungskonzepte im Anschluss ausarbeiten.

Detaillierte Informationen: Altersvorsorge & Vermögensaufbau

Nach den steuer­lichen Verän­derun­gen auf­grund des Alter­seinkün­ftege­set­zes ste­hen Ver­mit­tlern und Kun­den seit 2005 völ­lig neue Vor­sorgekonzepte zur Ver­fü­gung. Man spricht vom „Drei-​Schichten-​Modell“. Zudem wurde die Rürup-​Rente im Rah­men des Jahress­teuerge­set­zes 2007 durch eine verbesserte Gün­stiger­prü­fung deut­lich aufgew­ertet. Unge­brochen ist nach wie vor die Notwendigkeit der pri­vaten Altersver­sorgung und der Absicherung der so genan­nten bio­metrischen Risiken wie Tod, Beruf­sun­fähigkeit und Langlebigkeit.

Schicht 1: Basisversorgung

Dazu gehört als Ergänzung zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung die pri­vate kap­i­talgedeckte Leibrenten­ver­sicherung („Rürup-​Rente“). Mit dem schrit­tweisen Über­gang zur nachge­lagerten Besteuerung (bei Renten­bezug) mit gle­ichzeitig nach und nach steigen­den steuer­lichen Abzugsmöglichkeiten der Beiträge hat der Geset­zge­ber neue Möglichkeiten eröffnet. Sie darf zwar nicht belei­h­bar, nicht vererb­bar, nicht veräußer­bar und nicht kap­i­tal­isier­bar sein. Diese Nachteile fan­gen einige Ver­sicherer durch optionale Zusatz­tar­ife auf. Dafür bietet die Rürup-​Rente ger­ade für Selb­ständige einen neuen Insolvenzschutz.

Schicht 2: Zusatzversorgung / Betriebliche Altersversorgung

Neben der seit 2005 vere­in­fachten Zula­gen­rente („Riester-​Rente“) zählen zur zweiten Schicht auch alle For­men der betrieblichen Altersver­sorgung (bAV), also die Pen­sion­skasse, die Direk­tver­sicherung, die Unter­stützungskasse, die Pen­sion­szusage sowie Pen­sions­fonds. Auch in der bAV gibt es steuer­liche Neuregelun­gen. So ist die pauschal ver­s­teuerte Direk­tver­sicherung für Neuzusagen nicht mehr möglich. Dafür wurde die Direk­tver­sicherung in die Förderung nach § 3 Nr.63 EStG aufgenom­men, die bisher nur für Pen­sion­skassen und Pen­sions­fonds galt. Das bedeutet konkret, dass ins­ge­samt Beiträge bis max­i­mal 4% der Rentenversicherungs-​Beitragsbemessungsgrenze (West) steuer­frei und sozialver­sicherungs­frei in diese Durch­führungswege eingezahlt wer­den kön­nen. Für Kun­den, die noch keine pauschal ver­s­teuerte Direk­tver­sicherung haben, erhöht sich der Förder­rah­men um einen (sozialver­sicherungspflichti­gen) Fes­t­be­trag von weit­eren 1.800Euro pro Jahr. Die Leis­tun­gen sind bei Renten­bezug nach § 22 Nr. 5 EStG nachge­lagert zu besteuern.

Schicht 3: Kapitalanlageprodukte

Die Kap­i­tallebensver­sicherung und die Renten­ver­sicherung (auch fonds­ge­bun­den) mit Kap­i­tal­wahlrecht mit Begin­nen ab 2005 wer­den dieser Schicht zuge­ord­net. Der Ertrag (Die Dif­ferenz zwis­chen der Summe der eingezahlten Beiträge und der Ablau­fleis­tung) ist bei Ausübung des Kap­i­tal­wahlrechts, sofern der Ver­trag min­destens 12 Jahre Ver­tragslaufzeit vor­weisen kann und die Auszahlung nicht vor dem 60. Leben­s­jahr erfolgt, hälftig zu ver­s­teuern. Bei Renten­bezug muss lediglich der so genan­nte Ertragsan­teil dem zu ver­s­teuern­den Einkom­men zugerech­net werden.

Speziell für Fam­i­lien sowie zur Absicherung von Finanzierun­gen, z.B. für Immo­bilien, ist eine aus­re­ichende Risikolebens bzw. –renten­ver­sicherung unverzichtbar.

Nach wie vor gilt es, die beste­hen­den Ver­sorgungslücken im Fall einer Beruf­sun­fähigkeit abzu­sich­ern, damit im Falle des Falles der Lebens­stan­dard annäh­ernd beibehal­ten wer­den kann, die Fam­i­lie ver­sorgt ist und eventuell beste­hende Kred­itverpflich­tun­gen bedi­ent wer­den können.

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